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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen 03/04
AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne § 13
BGB |
| zu
den Versandkosten A Allgemeines
Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, gelten für
alle
gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen
die
nachfolgenden Bedingungen. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
bleiben die
Bedingungen im übrigen bestehen.
B Angebot/Unterlagen
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der
Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht
werden. Bei Nichtzustandekommen oder Aufhebung des Vertrages sind sie auf
Verlangen dem
Lieferer unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ist
ausgeschlossen.
C Annahme von Aufträgen
1. Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung
des
Lieferers. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das
Einverständnis des
Bestellers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2. Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Materialien sowie
Konstruktionsänderungen sind vorbehalten. Abbildungen sind für die Ausführung
nicht streng
maßgebend, da der Lieferer ständig bemüht ist, seine Geräte zu verbessern.
D Preise
1. Ändern sich in der Zeit nach Ablauf der Bindungsfrist bei Angeboten oder
zwischen
Auftragsbestätigung und Versand die Kosten und/oder der Leistungsumfang, so ist
der Lieferer
berechtigt, den vereinbarten Preis der Änderung anzupassen.
2. Falls der Besteller vom ihm zu erbringende Voraussetzungen nicht rechtzeitig
schafft,
hat er die dem Lieferer hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3. Die Preise in unserem Internet-Shop beinhalten die Mehrwertsteuer in der
gesetzlichen
Höhe von 20%.
Accessories in Internetbildern, welche im Artikeltext nicht einzeln aufgeführt
sind, sind nicht
Bestandteil der Artikel!
E Zahlung, Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung gilt
ein
Skonto-Abzug von 2% als vereinbart; dies gilt nicht für Erstaufträge,
Dienstleistungen und
Ersatzteile.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
3. Überschreitet der Besteller einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 3
Wochen,
so ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem
Diskontsatz der
Bank Austria zu verlangen.
F Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers wie folgt:
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller Eigentum des Lieferers.
2. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird
schon
jetzt an den Lieferer abgetreten. Nur mit dieser Maßgabe ist der Besteller zum
Weiterverkauf
der Liefergegenstände im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu
anderer Verfügung
über die Liefergegenstände, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist der
Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus
dem
Weiterverkauf trotz der Vorausabtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die
Einziehungsbefugnis
des Lieferers bleibt davon unberührt. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers,
insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der
Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung
des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Vertragsrücktritt,
sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden diese Gegenstände
mit
anderen, ihm nicht gehörenden verarbeitet oder zu einer einheitlichen Sache
verbunden, so ist
vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer das Miteigentum einräumt, das dem
Wertverhältnis
der von ihm gelieferten zu den anderen Gegenständen entspricht. Im übrigen
gilt die gleiche
Regelung wie bei dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
G Lieferzeit, Lieferverzögerungen, Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Wolfurt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers
bzw.
Käufers. Frachtfreie Lieferung erfolgt bei Kleingeräten, welche mit dem
Paketdienst verschickt
werden können ab Euro 250,00 Nettoauftragswert. Mindestauftragswert Euro 15,00.
Bei
Bestellungen unter Euro 25,00 Nettowarenwert kommt eine Bearbeitungsgebühr von
Euro 5,00
zur Verrechnung. Sperrige Güter werden ab Werk versandt. Sofern keine
Versandvorschriften
bestehen, bleibt die Wahl in unser Ermessen gestellt.
2. Der Lieferer ist bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten,
eine
Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit übernimmt er nur durch eine ausdrückliche,
schriftliche Lieferzeitgarantie. Auch in diesen Fällen verlängert sich die
Lieferzeit angemessen,
wenn von ihm nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Zu den
von ihm
nicht zu vertretenden Umstände gehören insbesondere unverschuldete Betriebsstörungen,
Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, Fehler in dem von ihm bezogenen
Material,
verspätete Zulieferung, höhere Gewalt.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn der Besteller nicht
rechtzeitig die von ihm zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen und
dergleichen
beibringt, wenn eine vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig eingeht oder wenn
er eine
Änderung der technischen Ausführung wünscht. Die Lieferung ist eingehalten,
wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen
kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten, falls er sich in Verzug befindet und eine
angemessene
Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat. Der Rücktritt erstreckt sich nicht
auf bereits gelieferte
Gegenstände, die selbständig nutzbar sind. Weitergehende Ansprüche
irgendwelcher Art sind
ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers,
seiner gesetzlichen
Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
6. Verpackung wird niedrig berechnet und von uns, falls vom Warenempfänger
gewünscht, zurückgenommen, wenn diese für uns kostenfrei zurückgeführt
wird. Aus dieser
Rücknahmeverpflichtung ergibt sich für uns weder eine Holschuld noch die
Pflicht zur
Übernahme jedweder Kosten für Transport oder Entsorgung. Verschmutzte
Verpackung bzw.
nicht von uns stammende Verpackung wird nicht angenommen oder aber für den Rücksender
kostenpflichtig entsorgt.
H Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z.B. die
Versendungskosten, Anfahrt oder Aufstellung, übernommen hat.
I Abnahme, Beanstandungen
1. Der Besteller ist, nach erfolgter Lieferung und/oder Montage, wenn kein
wesentlicher
Mangel vorliegt, verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft den
Liefergegenstand
unverzüglich abzunehmen. Die Rechte des Bestellers auf Abschnitt L bleiben von
der Abnahme
unberührt.
2. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen
nach
Ankunft der Sendung schriftlich erhoben werden, die Ware sich noch im Zustand
der
Ablieferung befindet und nachweislich ist, daß der Fehler in der Ware von der
Anfertigung
herrührt. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
Sonderanfertigungen sind von der
Rücknahme ausgeschlossen.
K Montage
Sofern die Montage zu einem vereinbarten Festpreis durchgeführt wird, gilt:
1. Vor Beginn der Arbeiten muß gewährleistet sein, daß sämtliche
Aussparungen und
sonstigen Vorkehrungen fertiggestellt und das notwendige Material (Sand, Zement,
Gerüste
und dgl.) zur Verfügung gestellt sind. Außerdem muß die Zufahrt für LKW gewährleistet
sein.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich für Normalbedingungen. Bei
erschwerten
Bedingungen werden dadurch anfallende Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
3. Heimtrainer werden zerlegt im Karton verpackt geliefert (ohne Montage).
L Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß
weitgehender
Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind vom Lieferer unentgeltlich nach seiner im billigen
Ermessen
liegenden Wahl innerhalb angemessener Frist auszubessern oder neu zu liefern,
die innerhalb
von 6 Monaten (bei Mehrschicht-Betrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Abnahme
nachweisbar
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen
fehlerhafter
Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder
in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers.
Verzögern sich Versand, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme ohne
Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach
Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, wie Sprossenbrüche bei
Sprossenwänden oder Gitterleitern, normaler Verschleiß an Klettertauen,
Schaukelseilen und
Netzen, gebrauchsübliche Abnutzung der Gummi- bzw. Kunststoffrollen, Holmenbrüche
an
Turnbarren, gebrauchsüblicher Verschleiß an Turnmatten, Gummikabeln,
gummierten Teilen,
Bällen, Klein- und Gymnastikgeräten sowie allgemeine Abnützung.
4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung laufen keine besonderen
Gewährleitungsfristen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist während der
Nachbesserungsarbeiten gehemmt.
5. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln so lange nicht verpflichtet,
als der Besteller
seine Verpflichtung nicht erfüllt.
6. Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
es sei denn, daß
diese durch den Lieferer oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder
vorsätzlich
verursacht sind.
M Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß
liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie die anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
-
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche
des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte L und N entsprechend.
N Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung
vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Der
Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und
er ein berechtigtes Interesse hat an der Ablehnung einer Teillieferung; ist dies
nicht der Fall, so
kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes G der Lieferbedingungen
vor und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessenen
Nachfrist mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm
bestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden
fruchtlos
verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit
oder
Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand
selbst entstanden sind es sei denn, daß diese durch den Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind, oder beim Fehlen von
Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
O Anwendbares Recht
Der Vertragsschluß, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages beurteilen
sich nach dem
Recht der Republik …sterreich. Die Einheitlichen Haager Kaufrechts-Abkommen
vom 01. Juli
1964 finden keine Anwendung.
P Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der
Gerichtsstand
Feldkirch. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
© by BENZ Alle Abbildungen/Signets sind Urhebergeschützt. Nachdruck (auch
auszugsw.) Ð
nur mit Genehmigung.
| | Banken: | Bank-Austria
AG, Bregenz, Bankleitzahl: 12000, Konto-Nr. 880 140 036 00 |
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